Vereins-Statuten

 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen “FAmOs – Fami­lien Andersrum Österreich. Verein zur För­derung von Regenbogenfamilien in Öster­reich“

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Ge­biet der Republik Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist beabsich­tigt.

2: Zweck

FAmOs ist eine gemeinnützige Familienorganisation, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. FAmOs fördert das öffentliche Verständnis für Regenbogenfamilien in Österreich, zeigt Benachteiligungen auf und vertritt die Interessen von Regenbogenfamilien in der Öffentlichkeit. FAmOs bietet Beratung für Regenbogenfamilien und homo-, bi- und transsexuelle Menschen mit Kinderwunsch an.

Zu diesem Zweck beabsichtigt der Verein FAmOs die Errichtung einer Beratungsstelle nach dem Familienberatungsförderungsgesetz.

Ein besonderes Anliegen ist FAmOs der Schutz vor Diskriminierung von Kindern aus Regenbogenfamilien und die Aus- und Fortbildung von familienrelevanten Berufsgruppen.
Regen­bogenfamilien sind Familien, in der sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, transgender­ oder bise­xuell versteht.

Der Verein hat die Aufgabe, das Wohl und die Rechte aller Kinder, die in Regenbogenfamilien leben zu fördern, durch Sichtbarmachung und Aufklärung die Akzeptanz und das Wissen zu erhöhen, um damit den Kindern eine Umwelt zu bereiten, die es ihnen ermöglicht, unbeschwert und wohl aufzuwachsen.

Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch un­gebunden und bekennt sich zu einem respektvollen, eigenverantwortlichen und wertschätzenden Umgang miteinander.

Der Verein bietet unter anderem:

  • Kinder-, Jugend- und Elterntreffen
  • Unterstützung in rechtlichen, sozialen und kulturellen Fragestellungen
  • Beratung (Kinderwunsch, rechtlich,psycho-sozial)
  • Schulungen und Beratung für Berufsgruppen, die mit Familien zu tun haben
  • Vernetzung und Erfahrungsaustausch für alle relevanten Zielgruppen
  • Weiterbildung der Mitglieder

3: Mittel zur Erreichung des Vereins- zwecks

  1. a) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und ma­teriellen Mittel erreicht werden
  2. b) Als ideelle Mittel dienen:
  1. Abhaltung von Tagungen, Vorträgen, Diskus­sionen, Besprechungen und Erörte­rungen so­wie jeder anderen Art von gesell­schaftlichen, kulturellen oder wissenschaftli­chen Veranstal­tungen
  2. Herausgabe von Druckschriften und anderen Medien über Regenbogenfamilien.
  3. Zusammenarbeit und Austausch mit ande­ren gleichgerichteten Vereinen und Institu­tionen  sowie generell Familienorganisationen im In- und Ausland
  4. Mitwirkung an Prozessen zur Gestaltung politischer und rechtlicher Gleichstellung für Regenbogenfamilien
  1. c) Die erforderlichen materiellen Mittel sol­len aufgebracht werden durch
  • Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden, Sponsoring, Geschenke, Ver­mächt­nisse, Subventionen öffentlicher In­stitutionen und Einrichtungen, sonstige Zuwendungen
  • Erträge aus vereinseigenen Unternehmun­gen

Einkünfte aus Vermögensverwaltung

4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in or­dentli­che und fördernde Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen werden, und zwar Personen, die sich im Sinne des Vereins aktiv betätigen.
  2. Fördernde Mitglieder können physische Per­sonen und juristische Personen oder son­stige Vereinigungen werden, die dem Verein finanzi­elle Mittel mindestens in der Höhe der von der Generalversammlung festzusetzen­den Förde­rungsbeiträge zuwenden.

5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mit­glieder erfolgt durch den Vereinsvorstand. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Eine Berufung gegen die Entschei­dung des Vorstandes ist ausge­schlossen.

(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vor­läufige Aufnahme von ordentlichen und för­dernden Mitgliedern durch die Vereins­grün­der_innen, im Fall eines bereits bestell­ten Vor­stands durch diesen. Diese Mitglied­schaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Ent­stehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernden Mitglieder bis dahin durch die Gründer/innen des Vereins.

6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Ableben einer physischen Person bzw. Auflö­sung einer juristischen Person, durch freiwilli­gen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.
  2. schriftlichen Austritt per eingeschriebenen Brief oder Email (frühestens) zum Monats­letzten nach Zugang. Bereits bezahlte Mit­gliedsbeiträge werden nicht ­rückerstattet
  3. Ausschluss durch Vorstandsbeschluss we­gen grober Verletzung der Statuten oder Gefähr­dung des Vereinsansehens. Das Mit­glied ist vom Ausschluss binnen 10 Tagen zu verstän­digen und kann binnen weiterer zwanzig Tage an die Generalversammlung berufen, die end­gültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die ­Mitgliedsrechte
  4. Streichung wegen Rückstandes mit der Be­zahlung des Mitgliedsbeitrages durch zu­min­dest 12 Monate trotz erfolgter Androhung der Streichung.

7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veran­staltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht ste­hen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Sie dürfen die Ausübung dieser Rechte an ein anderes Mit­glied übertragen. Diese Übertra­gung muss durch eine schriftliche Vollmacht erfolgen, die sich nur auf eine bestimmte Generalversamm­lung beziehen darf und bei dieser vorzuweisen ist. Die Vertretung mehr als eines Mitglieds ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interes­sen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch er­leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Be­schlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalver­sammlung beschlos­senen Höhe verpflichtet.

(3) Solange ein Mitglied mehr als sechs Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge im Rück­stand ist, ruht sein Antrags-, Stimm- und Wahl­recht.

8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 bis 10), der Vorstand (§§ 11 bis 12), die Geschäftsführung (§13), das Schiedsgericht (§ 14) und die Rechnungsprüfer_innen (§ 15)

9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitglieder­versammlung“ im Sinne des Vereinsgeset­zes 2002. Eine ordentliche Generalver­sammlung findet alle drei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der or­dent­lichen Generalversammlung oder auf schriftli­chen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen sechs Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberau­mung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind min­destens drei Tage vor dem Termin der Ge­ne­ralversammlung beim Vorstand per E-Mail ein­zureichen.

(5) Anträge, die später als drei Tage vor der Gene­ralversammlung eintreffen, können nur dann behandelt werden, wenn dies von der General­versammlung durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit zugelassen wird.

(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer au­ßerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst wer­den.

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mit­glie­der teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimm­rechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zuläs­sig. Diese gilt nur für die angege­bene General­ver­sammlung.

(8) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt des angesetzten Be­ginns wenigstens die Hälfte der stimmbe­rechtigten Mitglieder sowie 1/3 des Vor­stands anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, findet 30 Minuten nach dem ursprünglichen Termin am selben Ort eine weitere General­versammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmer/innen/zahl beschlussfähig ist.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit de­nen der Verein aufgelöst werden soll, be­dürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebe­nen gültigen Stimmen.

(10)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obfrau/mann, in dessen/deren Verhin­derung ein anderes Vorstandsmitglied.

10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufga­ben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Re­chenschaftsberichts und des Rechnungsab­schlusses des Vorstands
  2. b) Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer_in­nen;
  4. d) Entlastung des Vorstands
  5. e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder
  6. f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit
  7. g) Beratung und Beschlussfassung über son­stige auf der Tagesordnung stehende Fra­gen
  8. h) Beschlussfassung über die eingebrachten An­träge
  9. i) Bestellung eines/r Sondervertreters/in gem. § 25 Abs. 1 VerG
  10. j) die ihr an anderen Stellen dieser Statuten zuge­wiesenen Aufgaben

11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mit­gliedern und zwar zumindest aus:

  1. a) Obfrau/mann
  2. b) Kassier/in
  3. c) Schriftführer/in

Darüber hinaus können für jede dieser Funktionen maximal 1 Stellvertreter*in gewählt werden, sodass der Vorstand aus höchstens 6 gewählten Mitgliedern besteht.

(2) Die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder (Abs. 1 lit. a. bis c.) können aus dem Kreis der ordentlichen Ver­einsmitglie­der weitere Mitglieder ohne festen Geschäftsbereich kooptieren und solche kooptierten Vor­standsmitglieder auch wieder abberufen. Kooptierte Vorstands­mitglieder haben die­selben Rechte und Pflich­ten wie die von der Generalversammlung ge­wählten Vor­standsmitglieder. Bei Beschlüssen auf Auf­nahme von Mitgliedern sowie weiterer Koop­tierung sowie auf Abberufung solcher ha­ben sie jedoch kein Stimmrecht.

(3) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schrift­lich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­trittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vor­stands an die Ge­neralversammlung zu richten.  Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung und Wahl eines/einer Nachfolger/in ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Bei Rücktritt von Obfrau/Obmann, Schriftführer_in oder Kassier_in geht deren Funktion bis zu nächsten Generalversammlung auf deren gewählte Stellvertreter_innen über. Gibt es keine gewählten Stellvertreter_innen, wird der Rücktritt von Obfrau/Obmann oder Schriftführer_in oder Kassier_in erst mit ordnungsgemäßer Wahl eines/einer Nachfolger_in wirksam.

(4) Der Vereinsvorstand führt alle Geschäfte des Vereins, die nicht ausdrücklich der Ge­neral­versammlung vorbehalten sind, insbe­sondere auch die Ermäßigung von Beitritts­gebühren und Mitgliedsbeiträgen unter Be­rücksichtigung der sozialen Situation des Mitglieds. Er leitet den Verein und führt die gefassten Beschlüsse durch. Er ist der Ge­neralversammlung verant­wortlich und hat dieser den Tätigkeitsbericht und die Jahres­rechnung zu erstatten. Er ist verpflichtet, alle drei Jahre die ordentliche Ge­neralver­sammlung und in den im § 9 vorgese­henen Fällen die außerordentliche Generalver­sammlung einzuberufen. Er hat dafür zu sor­gen, dass die Finanzlage des Vereins recht­zeitig und hinrei­chend erkennbar ist. Es hat ein den Anforde­rungen des Vereins entsprechen­des Rech­nungswesen einzu­richten, insbeson­dere für die laufende Auf­zeichnung der Ein­nahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rech­nungsjahrs hat er innerhalb von fünf Monaten eine Ein­nahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.

(5) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmit­glied einberufen werden und ist – sofern alle seine Mitglieder eingeladen worden sind – bei Anwesenheit von 2/3 sei­ner Mitglieder be­schlussfähig.

(6) Den Vorsitz führt die/der Obfrau/mann, bei deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vor­sitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmit­glied.

(7) Rechtserhebliche schriftliche Ausfertigun­gen des Vereins bedürfen der gemeinsa­men Fertigung von dem/der Obfrau/mann­ und dem/der Schrift­führer/in oder der Kassierer/in. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, die Geld- oder geldeswerte­ Forderungen gegen den Verein oder solche Forderungen des Vereins be­gründen, bedürfen der gemein­samen Fertigung von Obfrau/mann­ und Kassier*in oder der Schriftführer*in. Bei Insichgeschäften darf das betroffene Vorstandsmitglied nicht mit zeichnen und wird durch andere gewählte Vorstandsmitglieder vertreten.

(8) Der/dem Obfrau/mann obliegt die Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit und die Vertretung des Vereins nach außen.

(9) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl ei­nes neuen Vorstandes. Wiederwahl ist mög­lich.

12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vor­standsmitglieder

(1) Die/der Obfrau/mann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(2) Der/die Schriftführer_in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vor­stands.

(3) Der/die Kassier_in ist für die ordnungsge­mäße Geldgebarung des Vereins verant­wortlich.

13: Geschäftsführung

Nach Maßgabe der finanziellen Mittel kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins  eine Geschäftsführung auf unbestimmte Zeit bestellt werden, und dies kann auch ein Vorstandsmitglied sein.  Der/Die Geschäftsführer/in sowie sein/ihre Stellvertreter/in  ist Angestellte des Vereins. Sie/er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des  Vereins im Sinne einer handelsrechtlichen Geschäftsführung  und gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich. Sie/er ist für laufende Geschäfte und die ihr/ihm durch den Vorstand zugewiesenen Agenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung zeichnungsberechtigt und  damit berechtigt, über die zu verwaltenden Geldmittel unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines/einer Kaufmannes/frau zu verfügen.

  1. Der/Die Geschäftsführer_in, sowie in dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Geschäftsführer_in ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten und Behörden ermächtigt. Bei Verhinderung oder Abwesenheit der Geschäftsführung übernimmt der Vorstand deren Aufgaben und  Verantwortung bzw. kann eine stellvertretende Geschäftsführung damit beauftragen.

14 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereins­verhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsge­richt nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei or­dentli­chen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich nam­haft macht. Über Aufforderung durch den Vor­stand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schieds­gerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft ge­machten Schieds­richter_innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/r Vor­sitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stim­men­gleichheit ent­scheidet unter den Vorge­schlage­nen das Los. Die Mitglieder des Schiedsge­richts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehö­ren, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitig­keit ist.

(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit ein­fa­cher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entschei­dungen sind vereinsintern endgültig.

15: Rechnungsprüfung

(1) Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jah­ren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rech­nungsprüfer_innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalver­sammlung – angehö­ren, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern_innen obliegen die lau­fende Geschäftskontrolle sowie die Prü­fung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern_innen die erforderli­chen Unterlagen vorzulegen und die erfor­derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rech­nungsprüfer_innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprü­fer_innen und Verein bedürfen der Genehmi­gung durch die Generalversammlung. Im Übri­gen gelten für die Rechnungsprü­fer_innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 9 sinnge­mäß.

16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – so­fern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Ab­wicklung zu beschließen. Insbeson­dere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem die­ser das nach Ab­deckung der Passiven verbleibende Vereins­vermögen zu übertra­gen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

Wien am  14. Juni 2017