Regenbogenfamilien und die österreichische Rechtslage

Die folgenden Informationen beschreiben die rechtliche Situation in Österreich. Das bedeutet, dass die genannten rechtlichen Regelungen auf in Österreich lebende Familien zutreffen.

Wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die österreichische haben sollte, treten für das Kind die Bestimmungen im Herkunftsland in Kraft. Je nach Herkunftsland kann dies bedeuten, dass die Familienform anerkannt wird oder es zu Schwierigkeiten kommen kann.

Klicke auf den jeweiligen Punkt, um direkt zu den jeweiligen Infos zu springen:

Elternschaftsanerkenntnis des nicht-gebärenden Elternteils

Mit Jahresbeginn 2024 sind Gesetze in Kraft getreten, die rechtliche Gleichstellung von Regenbogenfamilien weiter verbessern. Bisher war es so, dass Vereinbarungen mit einem privaten Samenspender rechtlich nicht bindend waren. Dies bedeutete, dass eine Vaterschaftsfeststellung des Spenders, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, potenziell möglich war. Damit der nicht gebärende Elternteil rechtlich gesehen als Elternteil des Kindes gilt, war eine Stiefkindadoption nötig (siehe Glossar).

Durch eine Klage beim Verfassungsgerichtshof wurde erwirkt, dass nicht gebärende Elternteile rechtliche Anerkennung entweder automatisch (bei Ehe oder Eingetragener Partner:innenschaft) oder per einfachem Elternschaftsanerkenntnis am Standesamt erhalten. Ebenso wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Vereinbarungen zwischen Samenspender und den werdenden Eltern als rechtlich bindend gelten. Dies schafft eine hohe Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Falls ein Paar in der Kinderwunschklinik war, wird mit der dortigen ausgestellten Schwangerschaftsbestätigung die nicht-gebärende Person als zweiter rechtlicher Elternteil anerkannt und in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.

Rechtliches zur Samenspende bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung

Die Rechtslage sieht vor, dass in Österreich nur offene Samenspenden verwendet werden. Das Kind hat nach Vollendung des 14. Lebensjahres also die Möglichkeit, Auskunft über den Samenspender zu erhalten.

Im Falle der Kinderwunschklinik im Ausland ist es so, dass die dortigen lokalen Gesetze bezüglich der Samenspende zur Anwendung kommen. In manchen Ländern gab und gibt es die Möglichkeit, zwischen offenen und anonymen Spendern auszuwählen. Wird über einen offenen Spender nach Erreichen eines bestimmten Alters des Kindes Auskunft gegeben, so ist das bei einem anonymen Spender nicht vorgesehen.

Ehe/Eingetragene Partner:innenschaft

Seit 1. Jänner 2010 können gleichgeschlechtliche Paare in Österreich eine Eingetragene Partner:innenschaft (EP) eingehen. Damit verbinden sich die beiden Personen zu einer auf Dauer angelegten Partner:innenschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Seit 1. Jänner 2019 können gleichgeschlechtliche Paare in Österreich

eine Ehe und verschiedengeschlechtliche Paare eine Eingetragene Partnerschaft eingehen. Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs führte dazu, dass beide Institutionen nun sowohl hetero- als auch homosexuellen Paaren offenstehen.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Ehe und EP sind: Die EP darf erst mit 18 Jahren eingegangen werden, die Ehe unter bestimmten Voraussetzungen schon ab 16. Ein Verlöbnis gibt es bei der EP nicht – und es existiert keine Pflicht zur Treue, sondern zur „Vertrauensbeziehung“. Außerdem kann die EP leichter aufgelöst werden: Bei Zerrüttung kann schon ein halbes Jahr nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft gemeinsam ein

Antrag gestellt werden und nach drei Jahren von eine:r Partner:in allein; bei der Ehe beträgt die Wartefrist in Härtefällen bis zu sechs Jahre.

Obsorge in Regenbogenfamilien

Grundsätzlich kommt die Obsorge für ein Kind allein der gebärenden Person zu. Die gemeinsame Obsorge besteht nur dann automatisch, wenn beide rechtlich anerkannten Elternteile in aufrechter Ehe sind. In allen anderen Fällen (auch bei EP) kann die gemeinsame Obsorge beim Standesamt oder dem zuständigen Bezirksgericht beantragt werden.

Die Obsorge teilt sich in zwei Teilbereiche: „Pflege und Erziehung“ beschreibt alle alltäglichen Pflichten zur Obsorgeausübung, etwa die Sicherstellung des körperlichen Wohles und der Gesundheit, der Erziehung sowie Förderung und Ausbildung. Eltern müssen dabei möglichst den Willen des Kindes berücksichtigen. Der zweite Teil der Obsorge betrifft die rechtliche Vertretung und die Vermögensverwaltung.

Mehrelternfamilien

In Österreich ist es nicht möglich, dass ein Kind mehr als zwei anerkannte Elternteile hat. In Familienkonstellationen, in denen es also mehr als zwei Elternteile gibt, wird im Vorfeld geklärt, welche weitere Person (neben jener, die das Kind gebärt) als Elternteil anerkannt wird. Eine Familie mit mehreren Elternteilen können z. B. ein lesbisches Paar sein, das gemeinsam mit einem schwulen Paar eine Familie gründet.

Wer neben dem gebärenden Elternteil, als solches anerkannt wird, ist eine Verhandlungsangelegenheit der Familie. In manchen Fällen kann es Sinn machen, dies an das gelebte Modell anzupassen, um sämtliche Ansprüche auf Familienleistungen zu gewährleisten.

Pflegeelternschaft in Regenbogenfamilien

Mittlerweile ist Pflegeelternschaft in allen Bundesländern auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Wien, das dies Mitte der 1990er-Jahre als erstes Bundesland ermöglichte, wirbt mit guten Erfahrungen und der Tatsache, dass mittlerweile in jedem Grundmodul des Pflegeelternkurses mindestens ein gleichgeschlechtliches Paar dabei ist.

Um als Pflegeeltern zugelassen zu werden, sind sowohl eine ausführliche und positive Prüfung von persönlichen, sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen als auch verpflichtende Vorbereitungsseminare notwendig. Die Kosten hierfür trägt der Kinder- und Jugendhilfeträger. Eine Ehe/ EP ist keine Voraussetzung für Pflegeelternschaft.

Die Pflegeeltern führen die Pflege und Erziehung aus, die rechtliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung bleibt allerdings bei der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe.

Adoption in Regenbogenfamilien

Eine gemeinsame Adoption eines Kindes ist für gleichgeschlechtliche Paare in Österreich seit 2016 möglich. Eine Eingetragene Partnerschaft oder Ehe ist dafür keine Voraussetzung. Für Einzelpersonen war eine Adoption bereits vor dieser Regelung möglich. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Auslandsadoption. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Landes sowie in internationalen Konventionen festgelegte Bestimmungen.

Die Voraussetzungen, als Adoptivfamilie zugelassen zu werden, sind dieselben wie bei Pflegeeltern, auch hierfür ist keine Ehe/EP notwendig. Die Kosten zur Zulassung werden durch die Adoptivfamilie abgedeckt. Die Adoptivfamilie trägt in jedem Fall den vollen Umfang der Obsorge des Kindes.

Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Regenbogenfamilien

Wenn ein Kind in eine Regenbogenfamilie hineingeboren wird, sind die beiden anerkannten Elternteile analog des „Mutterkarenzgesetz“ (betrifft gebärende Person) und „Väterkarenzgesetz“ bzw. „Familienzeitbonusgesetz“ (betrifft die nicht-gebärende Person) zu behandeln. Dies nimmt Bezug auf sämtliche Ansprüche rund um Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus und die Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes (bekannt als „Papamonat“). Es bestehen bei allen aufgezählten Punkten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen, wie bei heterosexuellen Paaren.

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass bei lesbischen Paaren beide Frauen gleichzeitig oder kurz hintereinander schwanger geworden sind. Das hat Probleme beim Beantragen des Kinderbetreuungsgeld (KBG) mit sich gebracht, da die rechtliche Regelung des KBG auf heterosexuelle Paare ausgelegt ist und nicht vorsieht, dass beide Elternteile gleichzeitig oder in kurzen Abständen hintereinander Kinder bekommen. Sobald in einer Familie ein zweites Kind geboren wird, stoppt das die Auszahlung des KBG für das erste Kind. Das gilt es bei der Familienplanung zu beachten.

Meilensteine

In den Jahren seit der Gründung von FAmOS 2011 hat sich für Regenbogenfamilien in Österreich vieles zum Besseren verändert. Neben der rechtlichen Anerkennung in vielen Bereichen und der gesellschaftlichen Akzeptanz im Allgemeinen hat sich auch auf politischer Ebene einiges getan. 

Den bisherigen Meilensteinen wollen wir bald weitere hinzufügen können.

2024
ABGB-Novelle ermöglicht Elterschaftsanerkenntis für nicht-gebärenden Elternteil

Dank eines Verfahrens, welches beim VfGH geführt wurde, können nicht-gebärende Elternteile ihre Elternschaft seit 01.01.2024 am Standesamt anerkennen lassen.

2022
VFGH-Urteil stärkt Regenbogenfamilien

Der VfGh hat im Jahr 2022 entschieden, dass auch bei alternativer Befruchtung zu Hause, zwei Frauen* gemeinsam von Anfang an als Mütter in die Geburtsurkunde eingetragen werden können. 

2019
Ehe für Alle

Die Bemühung der letzten Jahre, die Ehe für alle Menschen zu öffnen, wird am 01.01.2019 Realität

Die EP (eingetragene Partnerschaft) bleibt auch weiterhin erhalten.

2017
Pflegeelternschaft

Als letztes österreichisches Bundesland ermöglicht auch Niederösterreich ab 2017 die Aufnahme von Pflegekindern durch gleichgeschlechtliche Paare.

2015
Kinderwunschbehandlung

Seit 2015 haben lesbische Paare die Möglichkeit sich in einer Kinderwunschklinik ihrer Wahl behandeln zu lassen.

2013
Stiefkindadoption

2013 wurde die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich.